§ 162 ASVG; § 6 Abs 1 KBGG
Die Krankengeldhilfe der Wohlfahrtskammer der Ärztekammer ist nicht als freiwillige Unterstützungsleistung, sondern als Versorgungsleistung zu qualifizieren, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Nur die Festlegung der Höhe der Krankenunterstützung und der weiteren Anspruchsvoraussetzungen ist der Satzung vorbehalten.