§ 82 GewO 1859
Der Autor präsentiert hier eine Entscheidung des OGH zu der Frage, wann die Entlassung eines Arbeitnehmers durch eine juristische Person rechtzeitig ist. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Willensbildung bei einer juristischen Person regelmäßig umständlicher ist als bei einer natürlichen Person.