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Biometrisches System zur Zeiterfassung zustimmungspflichtig i.S.d. § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG

ArbeitsrechtAufsatzDr. Edith Marhold-WeinmeierASoK 2007, 402 - 404 Heft 10 v. 1.10.2007

§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG

Ein biometrisches System (Fingerabdruckscanner) zur Feststellung des Kommens und Gehens von Arbeitnehmern berührt schon aufgrund der Kontrollintensität die Menschenwürde und ist daher gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zustimmungspflichtig.

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