§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG
Ein biometrisches System (Fingerabdruckscanner) zur Feststellung des Kommens und Gehens von Arbeitnehmern berührt schon aufgrund der Kontrollintensität die Menschenwürde und ist daher gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zustimmungspflichtig.