§ 34 AngG; § 9 KO
Der OGH erörtert, dass sowohl die Kündigungs- wie auch die Urlaubsentschädigung aufgrund ihrer rechtlichen Qualifikation als Masseforderungen im Konkurs des Arbeitgebers nicht angemeldet werden müssen. Weiters prüft er, ob die Frist des § 34 AngG oder eine im Dienstvertrag festgelegte Präklusionsklausel bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung zugrundezulegen ist.