§ 1 Abs 6 Z 4 IESG; Art 10 lit c RL 2002/74/EG
Gesellschafter mit einem beherrschenden Einflussbereich auf die Gesellschaft besitzen auch dann keinen Anspruch auf Insolvenzausfallsgeld, wenn der Einfluss aus einer treuhändigen Verwaltung der Gesellschaftsbeteiligungen Dritter oder der treuhändigen Übergabe resultiert. Eine richtlinienkonforme Interpretation kann nicht den Sinn einer eindeutigen nationalen Bestimmung ins Gegenteil verkehren.