§ 126 Abs 9 Vorarlberger GBedG; § 20 Vorarlberger KindergartenG
Der OGH nimmt zur Begründung einer Teilzeitbeschäftigung iSd § 126 Abs 9 Vorarlberger GBedG Stellung und erläutert, dass die Festlegung einer Entgeltminderung als Gegenleistung für die arbeitsfreien Tage während der Sommerferien einer Kindergärtnerin keine Rechtsgültigkeit entfaltet.