Zusammenfassung: Die Autorinnen beschreiben den Anwendungsbereich der §§ 4a und 9 MSchG, die die Einräumung von Stillzeiten sowie Beschäftigungsverbote für stillende Arbeitnehmerinnen vorsehen. Dabei weisen sie auch auf die diesbezügliche Meldepflicht der Arbeitnehmerin bei Wiederantritt der Beschäftigung hin und nehmen zur Dauer, Inanspruchnanhme und Festsetzung der Stillzeiten Stellung. Weiters betonen sie, dass die Nutzung von Stillzeiten keine Entgeltkürzung zur Folge haben darf und geben eine Übersicht über Tätigkeiten, die stillenden Müttern jedenfalls untersagt sind. Erwägungen zu den erforderlichen Evaluierungsmaßnahmen des Arbeitgebers runden den Beitrag schließlich ab.