Art 9 Statut der Beamten der EG; Art 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der EG
Die Zugrundelegung der Regelungen über die Betriebsverfassung im 2. Teil des ArbVG für die in der österreichischen Vertretung der EU-Kommission beschäftigten Personen ist gemeinschaftsrechtswidrig.