§ 82 a lit a GewO 1859; § 1 Abs 1 ArbeiterabfertigungsG; § 23 AngG
Der OGH nimmt zur rechtzeitigen Geltendmachung des Austrittsgrundes der Gesundheitsgefährdung Stellung und erläutert, dass dem Arbeitgeber das Anbieten einer Ersatzarbeitsstelle ermöglicht werden muss. Weiters erörtert er, dass der Abfertigungsanspruch des Dienstnehmers erhalten bleibt, auch wenn dieser eine Kündigung unter Bezugnahme auf den Auflösungsgrund und keine Austrittserklärung geltend macht.