§ 175 Abs 4 ASVG; § 175 Abs 5 ASVG
Ein Freizeitunfall eines Schülers, der auf das unsachgemäße Hantieren mit Sprengmitteln zurückzuführen ist, ist auch dann nicht vom Schutzbereich des Unfallversicherungsrechts gedeckt, wenn die diesbezüglichen Herstellungsunterlagen von seinem Chemielehrer bereit gestellt wurden.