Zusammenfassung: Der Autor nimmt Bezug auf § 2 Abs 4 UrlG, der das Urlaubszeitraum grundsätzlich mit dem Arbeitsjahr gleichstellt und beschreibt darauf aufbauend die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Beschluss abweichender Bestimmungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen. i
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 4 UrlG; § 2 Abs 1 ArbVG; § 3 Abs 1 ArbVG;