Zusammenfassung: Die Beteiligung an einer Schießübung, die im Rahmen einer Dienstreise vom Gastgeber veranstaltet wurde, ist vom Schutzbereich des Unfallversicherungsgesetzes umfasst.
Rechtsgrundlagen: § 90 Abs. 1 B-KUVG
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Zusammenfassung: Die Beteiligung an einer Schießübung, die im Rahmen einer Dienstreise vom Gastgeber veranstaltet wurde, ist vom Schutzbereich des Unfallversicherungsgesetzes umfasst.
Rechtsgrundlagen: § 90 Abs. 1 B-KUVG
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