Zusammenfassung: Da Arzthonorare keinen Bestandteil des Monatsbezugs nach § 133 des Vorarlberger Landesbedienstetengesetzes darstellen, sind sie bei der Bemessung des Abfertigungsanspruchs nicht zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen: § 133 des Vorarlberger Landesbedienstetengesetzes