Zusammenfassung: Die Legitimation zur Aufrechnung mit laufenden Pensionsleistungen bleibt auch nach Abschluss eines Zwangsausgleichs oder eines Zahlungsplans bestehen.
Rechtsgrundlagen: § 71 GSVG; § 12a KO
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Zusammenfassung: Die Legitimation zur Aufrechnung mit laufenden Pensionsleistungen bleibt auch nach Abschluss eines Zwangsausgleichs oder eines Zahlungsplans bestehen.
Rechtsgrundlagen: § 71 GSVG; § 12a KO
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