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Pensionsversicherung

Aus der akuellen RechtsprechungArbeitsrecht - SozialrechtEdith Marold-WeinmeierASoK 2002, 318 Heft 9 v. 1.9.2002

Zusammenfassung: Die Legitimation zur Aufrechnung mit laufenden Pensionsleistungen bleibt auch nach Abschluss eines Zwangsausgleichs oder eines Zahlungsplans bestehen.

Rechtsgrundlagen: § 71 GSVG; § 12a KO

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