Zusammenfassung: Für einen Sturz der Versicherten in der Privatwohnung besteht auch im Fall der geplanten Abhörung der Mailbox des Diensthandys kein beruflicher Veranlassungszusammenhang und daher auch kein Unfallsversicherungsschutz.
Rechtsgrundlagen: § 175 Abs. 1 ASVG
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