Zusammenfassung: Der OGH beschreibt die Voraussetzungen für einen Leistungsentzug in der Pensionsversicherung und erläutert, dass die bereits ursprünglich falsche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht mittels Leistungsentzug korrigiert werden kann, weil dies durch die Rechtskraft des geschlossenen Vergleiches ausgeschlossen ist.
Rechtsgrundlagen: § 99 ASVG