Zusammenfassung: Der Ersatz eines "Verschleppungsschadens" ist nicht unter die Sozialrechtssachen iSd § 6 ASGG zu subsumieren; es können daher keine Verzugszinsen gegenüber dem versicherungsträger geltend gemacht werden.
Rechtsgrundlagen: § 271 Abs. 1 ASVG; § 65 ASGG
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