Zusammenfassung: Die Betriebsvereinbarungsparteien sind zur einseitigen Abänderung der Pensionszusagen in einer Betriebsvereinbarung oder zum Eingriff in bereits begründete Pensionsansprüche der ausgeschiedenen Beschäftigten nicht legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 2 ArbVG; § 31 ArbVG; § 37 Abs. 2 Z 3 ArbVG; § 97 Abs. 1 Z 18 und 18a ArbVG