Zusammenfassung: Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gebietet, Dienstzeiten eines Vertragslehrers oder Vertragsassistenten bei einem Rechtsträger im EU-Ausland bei der Festlegung des Vorrückungsstichtags im selben Ausmaß wie Dienstzeiten an einer inländischen Gebietskörperschaft, öffentlichen Schule, Hochschule etc. zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen: § 26 VBG; Art. 39 EG u. Art. 7 Abs. 1 u. 4 der VO Nr. 1612/68