Zusammenfassung: Die weltlichen Mitarbeiter einer evangelischen Pfarrgemeinde sind zur Errichtung eines Pfarrgemeinderats legitimiert. Pensionistenheime, Kindergärten, Friedhöfe etc sind nicht als Betriebe der Pfarrgemeinde zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 34 ArbVG; § 132 ArbVG
Schlagwörter: