Zusammenfassung: Verfahrenskosten, die im Zuge eines vom Arbeitgeber veranlassten Verfahrens zur Rückerstattung gesicherter Ansprüche des Arbeitnehmers entstehen, sind als notwendige Prozesskosten iSd § 1 Abs. 2 Z 4 IESG zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 2 Z 4 IESG