§ 1 UWG; § 11 UWG; § 36 AngG
Da für die gebotene Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht die zeitlichen Grenzen wie für Konkurrenzklauseln maßgeblich sind, ist die Missachtung der Geheimhaltungspflicht durch einen bereits ausgeschiedenen Beschäftigten als Wettbewerbsverletzung zu sanktionieren.