§ 105 Abs 4 ArbVG; § 39 ZPO; § 146 Abs 1 ZPO; § 40 Abs 1 Z 2 ASGG
Der OGH nimmt zur Berechnung der Fristen nach § 105 Abs 4 ArbVG, zu den zu erfüllenden Formalvorgaben im Fall der gerichtlichen Vertretung durch eine qualifizierte Person einer Interessensvertretung oder Berufsvereinigung und zur Zugrundelegung des erhöhten Sorgfaltsmaßstabs im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag Stellung.