Zusammenfassung: Der Autor nimmt auf einen Beitrag von Rauch Bezug, in dem dieser die Auffassung vertrat, dass die praktisch häufig anzutreffende Berechnung der Verzugszinsen auf Grundlage von Bruttobeträgen mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang stehe, da gesetzliche Zinsen für die Nichterfüllung arbeitsrechtlicher Forderungen nur aus dem Nettobetrag zustünden. Liebeg verweist nun auf eine Entscheidung des BAG, in der dieser eine gegenteilige Rechtsauffassung zur Geltung brachte, indem er die Verzugszinsen als pauschalierten Schadenersatz qualifizierte und die Bemessung aufgrund des Bruttobetrags befürwortete.