§ 105 Abs 4 ArbVG
Der OGH erläutert, dass der Antrag des Arbeitnehmers auf Geltendmachung einer Kündigungsanfechtung durch den Betriebsrat an keine Formvorschriften gebunden ist und nimmt zum Übergang des Anfechtungsrechts auf den Arbeitnehmer infolge der Untätigkeit des Betriebsrats Stellung.