§ 105 Abs 1 ArbVG
Der OGH erläutert, dass für die Information des Betriebsrats über eine geplante Kündigung keine Formvorschriften bestehen, betont aber das Erfordernis einer kollegialen Beschlussfassung im Betriebsrat, die weder durch eine schlüssige Zustimmung noch durch eine telefonische Abstimmung ersetzt werden kann.