§ 66 ArbVG; § 120 ArbVG
Der besondere Kündigungsschutz wird mit der Annahme der Wahl zum Betriebsratsmitglied begründet. Eine nachträgliche Korrektur des Wahlergebnisses ist nicht zulässig; es kommt nur der Rücktritt eines Betriebsratsmitglieds in Betracht.
OGH 11.05.2000, 8 ObA 335/99v