§ 101 ArbVG; § 115 Abs 3 ArbVG
Der OGH führt aus, dass eine Versetzung auf einen höherrangigen Arbeitsplatz und die nachfolgende Rückversetzung nicht als dauernde Versetzung iSd § 101 ArbVG qualifiziert werden kann und erläutert, dass der Arbeitnehmer keine Rechtsanspruch auf eine Beförderung besitzt.