§ 1 Abs 3 Z 4 IESG; § 1 Abs 4 IESG
Die Grenzbetragsbestimmung des IESG für Entgeltforderungen und Sondergebühren ist auch dann maßgeblich, wenn die Sondergebühren rechtswidrig vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden und auf dem Wege des Schadenersatzrechts eingefordert werden müssen.