Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Auslegung des § 6 Abs 2 AVRAG, der eine Haftung des Betriebsveräußerers für nach dem Betriebsübergang entstehende Abfertigungs- und Betriebspensionsansprüche vorsieht. In diesem Zusammenhang erläutert er auch, welche Forderungsrechte unter den Abfertigungsbegriff subsumiert werden könnten und beschreibt den Begründungszeitpunkt des Abfertigungsanspruchs. Weiters erörtert er die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen und gibt eine Übersicht über die Kriterien, die einen Entfall oder eine Kürzung des Abfertigungsanspruchs zur Folge haben.