Zusammenfassung: Die Autorin bespricht eine Entscheidung des EuGH, in der dieser zum Regelungsinhalt der Artt 3, 4 und 5 der Karzinogene-Richtlinie Stellung nahm und klarstellte, dass die darin vorgesehenen Schutzbestimmungen bei einer möglichen Gefährdung von Arbeitnehmern durch Karzinogene nur Mindestvorgaben darstellten, sodass ein Mitgliedsstaaten zur Festlegung strengerer Arbeitnehmerschutzbestimmungen legitimiert sei. Weiters nahm er eine Auslegung des Art 4 der Arbeitsmittel-Richtlinie und prüfte, ob eine Umsetzungsfrist von 3 Monaten zur Angleichung bestehender Arbeitsmittel mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot in Einklang steht.