Der Beitrag gibt einen Überblick über den Unfallversicherungsschutz für Mitglieder und Helfer freiwilliger Rettungsorganisationen. Unfälle etwa bei Freiwilliger Feuerwehr, Rotem Kreuz oder Bergrettung sind nach § 176 Abs 1 Z 7 ASVG insbesondere bei Einsätzen, Übungen und Ausbildungen Arbeitsunfällen gleichgestellt. Dies ist vor allem für Ansprüche auf Versehrtenrente bedeutsam. Durch eine Zusatzversicherung kann eine fixe Bemessungsgrundlage für die Versehrtenrente garantiert und der Schutz gegen einen zusätzlichen Beitrag auf weitere Tätigkeiten im gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich erweitert werden. Ferner wird die aktuelle Verordnung vom Juli 2026 über die Einbeziehung in die Zusatzversicherung vorgestellt.

