BUAG: § 33a Abs 5
Wird ein dem BUAG unterliegender Arbeiter innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses zum Polier ernannt und damit (als solcher) nunmehr kraft Gesetzes als Angestellter beschäftigt, unterliegt er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dem BUAG, sondern dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes.

