ABGB: § 863
OLG Wien 15. 6. 2026, 9 Ra 20/26s
Der Kläger ist seit 1994 beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Sein Gehalt wurde wie jenes der anderen Mitarbeiter im Oktober jedes Jahres rückwirkend für das laufende Kalenderjahr valorisiert. Über die Valorisierung wurde zwischen den Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, es wurde seitens des Arbeitgebers zu den Valorisierungen gegenüber den Mitarbeitern keinerlei Erklärung abgegeben. Die Höhe der Valorisierungen bewegte sich bis ins Jahr 2009 in einer Höhe, die ungefähr dem österreichischen Verbraucherpreisindex entsprochen hat. Der Kläger ging stets davon aus, dass sein Gehalt entsprechend dem VPI erhöht wird. In den Jahren 2010 bis 2018 kam es zu keiner jährlichen Anpassung, im Februar 2019 ist wieder eine Anpassung erfolgt, seit 2020 wiederum nicht mehr bzw in geringerem Ausmaß als dem VPI. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Entgeltdifferenzen für den Zeitraum 2020 bis 2025 aufgrund unterlassener Indexanpassung seines Entgelts sowie die Feststellung, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, ihm über den 1. 9. 2025 hinaus eine jährliche Anpassung seines Gehalts anhand des VPI zu gewähren. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das OLG Wien gab der Berufung des Arbeitgebers keine Folge:

