Über das Ziel der Entgelttransparenz-RL (EU) 2023/970 , den Gender-Pay-Gap zu reduzieren, besteht Einigkeit. Die Beurteilung von Gleichheit und Gleichwertigkeit stößt jedoch auf theoretische und praktische Probleme. Der Autor argumentiert, dass Gleichheit und Gleichwertigkeit von Arbeit nicht abstrakt vorgegeben sind, sondern wesentlich davon abhängen, welche Personen bzw Tätigkeiten miteinander verglichen und welche Kriterien dafür herangezogen werden. Bereits die Auswahl der Vergleichsgruppe kann daher das Ergebnis vorwegnehmen (petitio principii). Daher sei Sachlichkeit nicht nur bei der Rechtfertigung von Entgeltdifferenzierungen, sondern bereits bei der Festlegung des Vergleichsbereichs zu fordern. Die Bildung von Vergleichsgruppen bzw die Auswahl einer Vergleichsperson müsse einem legitimen Ziel dienen; die dafür verwendeten Kriterien müssten geeignet und verhältnismäßig sein. Dadurch werde die petitio principii vermieden und aus einem abstrakt-gruppenbezogenen Ansatz eine personenzentrierte Betrachtung, bei der auch die Einbeziehung von Personen in Vergleichsgruppen einer sachlichen Rechtfertigung bedarf.

