B-KUVG: § 90
ASVG: § 175
Kam es bei einem Justizwachebeamten, der von einem Häftling darüber informiert wurde, dass ein kriminelles Netzwerk seinen Wohnort kenne und in der Nacht Suchtgift in seinem Pkw deponieren werde, ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die ganze Tragweite der Angelegenheit bewusst geworden war, zu einer akuten Belastungsreaktion, die in der Folge in eine depressive Anpassungsstörung überging, so kommt dem besagten Gespräch mit dem Häftling eine für die Schädigung wesentliche Bedeutung zu und ist von einem unter Unfallversicherungsschutz liegenden Dienstunfall auszugehen. Dass die aus dem Gespräch mit dem Häftling resultierende psychische Erkrankung erst verzögert eintritt, spielt keine Rolle.

