AngG: § 26
OLG Wien 26. 2. 2026, 9 Ra 104/25t
Eine Auflösungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte. Sie muss den Arbeitgeber eindeutig erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, einseitig auflöst. Lässt das Verhalten des Arbeitnehmers verschiedene Deutungen zu, ist keine Austrittserklärung anzunehmen - ist das Gesamtverhalten des Arbeitnehmers widersprüchlich, so kann ihm kein objektiver Erklärungswert im Sinne eines Austritts beigemessen werden.

