In der Entscheidung Ra 2024/15/0030 (= ARD 6981/13/2026) entschied der VwGH, dass Ordinationshilfen in Kinderarztpraxen, die einer großen Anzahl von akut kranken Patienten auf engem Raum und damit einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind, bei nachweislicher bzw glaubhafter auch zeitlich überwiegender Patientenexposition eine steuerfreie "Infektionszulage" erhalten können. Steiger hält die Entscheidung wohl nur in eingeschränkten Fällen, zB Allgemeinmediziner, Kinderarzt, für wesentlich. In vielen Fällen werden wohl umfassende Aufzeichnungen für die steuerfreie Auszahlung notwendig sein bzw wird sich die Frage stellen, ob überhaupt eine "Gefährdung" vorliegt.

