Im vergangenen Jahr mussten sich der EuGH und der OGH mit unterschiedlichen Aspekten von grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen befassen, insbesondere wurden Fragen des anwendbaren Arbeitsrechts aufgeworfen. Die Rom I-VO geht in ihrer Systematik davon aus, dass das anwendbare Arbeitsrecht - mangels Rechtswahl iSd Art 3 Rom I-VO - nach Art 8 Rom I-VO zu bestimmen ist. Jedoch sind auch die sogenannten Eingriffsnormen gemäß Art 9 Rom I-VO zu beachten, die international zwingende Wirkung haben. Heindl widmet sich der Frage, ob nationale Normen, die als Eingriffsnormen qualifiziert werden, grenzenlos wirken und gelangt zu dem (zusammengefassten) Ergebnis, dass Eingriffsnormen zwar international zwingende Wirkung haben, allerdings auch solchen nationalen Normen Grenzen gesetzt sind. Zunächst müssen nationale Normen der Legaldefinition des Art 9 Abs 1 Rom I-VO entsprechen, damit sie überhaupt als Eingriffsnorm qualifiziert werden können. Wird eine nationale Norm als Eingriffsnorm qualifiziert, ist sie anzuwenden, wenn es sich um eine Norm des Gerichtsstaats handelt (Art 9 Abs 2 Rom I-VO). Handelt es sich um eine nationale Norm des Erfüllungsstaats, so kann ihr bloß im Rahmen des Art 9 Abs 3 Rom I-VO "Wirkung verliehen werden". Nationale Normen von Staaten, die nicht Gerichts- oder Erfüllungsstaat sind, klammert Art 9 Rom I-VO aus ("Sperrwirkung"). Zudem wirken Eingriffsnormen nur gegenüber dem subjektiven und objektiven Arbeitsvertragsstatut vorrangig, nicht hingegen gegenüber unmittelbar anwendbarem Unionsrecht.

