AZG: § 19d
ABGB: § 171
Die Änderung des vereinbarten Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf bei einem Teilzeitbeschäftigten gemäß § 19d Abs 2 AZG zwingend der Schriftform im Sinn der Unterschriftlichkeit. Stimmt eine Arbeitnehmerin der vorgeschlagenen Arbeitszeitreduktion nur per E-Mail (hier: in Form einer kurzen E-Mail mit dem Wortlaut "OK passt") zu, wird das gesetzliche Schriftformerfordernis nicht erfüllt.
