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Stundenreduktion bei Teilzeitbeschäftigung: Schriftformgebot bei Zustimmung per E-Mail nicht erfüllt

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 7010/8/2026 Heft 7010 v. 5.8.2026

AZG: § 19d

ABGB: § 171

Die Änderung des vereinbarten Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf bei einem Teilzeitbeschäftigten gemäß § 19d Abs 2 AZG zwingend der Schriftform im Sinn der Unterschriftlichkeit. Stimmt eine Arbeitnehmerin der vorgeschlagenen Arbeitszeitreduktion nur per E-Mail (hier: in Form einer kurzen E-Mail mit dem Wortlaut "OK passt") zu, wird das gesetzliche Schriftformerfordernis nicht erfüllt.

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