UrlG: § 4 Abs 1
OLG Linz 11. 3. 2026, 11 Ra 52/25h
Nach § 4 Abs 1 UrlG bedarf die Festsetzung des konkreten Verbrauchs des Urlaubs zu einem bestimmten Zeitpunkt zwingend einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Der Abschluss einer Urlaubsvereinbarung bedarf sohin einer übereinstimmenden Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beginn und das Ende des Erholungsurlaubs. Jedoch ist eine Urlaubsvereinbarung an keine bestimmte Form gebunden, sie kann daher sowohl durch ausdrückliche Erklärungen als auch durch schlüssige bzw konkludente Erklärungen zustande kommen.

