Die auf einem selbstständigen Antrag des Budgetausschusses beruhende Anhebung der Dienstgeberabgabe nach § 1 Abs 1 DAG für die Jahre 2027 bis 2030 um 3,6 Prozentpunkte (von 19,4 % auf 23 %) wurde nun im Bundesgesetzblatt verlautbart. Ab dem Jahr 2030 beträgt die Dienstgeberabgabe 21 %. Die Dienstgeberabgabe ist von Dienstgebern für alle geringfügig beschäftigten Personen zu entrichten, sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Grenzbetrag für 2026: € 826,65). (BGBl I 2026/73, ausgegeben am 29. 7. 2026)

