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BMF zur steuerlichen Behandlung der Kaufkraftsicherungsprämie nach dem KV-Metallindustrie

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 7010/3/2026 Heft 7010 v. 5.8.2026

Im Rahmen der KV-Verhandlungen 2025 für die Beschäftigten in der Metallindustrie (Arbeiter und Angestellte) wurde neben der prozentuellen Erhöhung der Ist- und Mindestlöhne auch die Bezahlung einer sogenannten Kaufkraftsicherungsprämie vereinbart. In einer aktuellen Anfragebeantwortung stellt das BMF klar, dass die mit der Juli-Abrechnung 2026 gewährte Kaufkraftsicherungsprämie bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen in § 124b Z 478 lit f EStG 1988 als Mitarbeiterprämie 2026 steuerfrei behandelt werden kann. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass es sich dabei um eine zusätzliche Zahlung handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als Vorfrage ist daher stets zu prüfen, ob es im Unternehmen Prämienzahlungen gegeben hat, die nun wegen der Kaufkraftsicherungsprämie reduziert werden, was für die Klassifizierung als steuerfreie Mitarbeiterprämie schädlich wäre. Dabei ist auf das Prämienmodell im Ganzen zu achten und nicht auf die Auszahlung an individuelle Mitarbeiter. Wurde die Kaufkraftsicherungsprämie - zB bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder Karenzierung - jedoch bereits im ersten Halbjahr 2026 ausbezahlt, kann sie nicht gemäß § 124b Z 478 lit f EStG 1988 steuerfrei behandelt werden. Zum Volltext siehe https://tinyurl.com/BMF-Kaufkraftsicherungspraemie .

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