Der Beitrag beschäftigt sich mit der Weiterbeschäftigung von ausgelernten Lehrlingen in jenen Betrieben, in denen sie die Lehre abgeschlossen haben. Zweck der Weiterbeschäftigung ist, dass der ausgelernte Lehrling im Rahmen der Weiterbeschäftigung praktische Erfahrungen als Arbeitnehmer in seinem erlernten Beruf sammeln soll. Durch die Novelle zum Berufsausbildungsgesetz 2020 (BAG-Novelle 2020) wurde in § 18 Abs 1 BAG die Überschrift zu "Weiterbeschäftigung von ausgelernten Lehrlingen" geändert. Ebenso wurde das Wort "weiterzuverwenden" durch "weiter zu beschäftigen" ersetzt. Pichelmayer legt dar, dass dies zwar zu keinen materiellen Änderungen geführt hat, wohl aber den neuen Begriff gebracht hat. Anschließend werden die wichtigsten Eckdaten der Weiterbeschäftigung von Lehrlingen kompakt dargestellt: Die Zeit der Weiterbeschäftigung für einen ausgelernten Lehrling beträgt grundsätzlich 3 Monate, wenn die Lehrzeit durch Zeitablauf oder die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung endet, und muss im Ausmaß der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit erfolgen. Einige Kollektivverträge sehen Erweiterungen der Weiterbeschäftigung über das gesetzlich vorgesehene Ausmaß auf bis zu 6 Monate vor.

