EStG 1988: § 68 Abs 1 und Abs 5
BFG 12. 6. 2026, RV/7101330/2022
Strittig war im vorliegenden Fall nach einer GPLA-Prüfung mit Betriebsbesichtigung die Steuerfreiheit der von der Beschwerdeführerin, einer im Bereich der Metalldrückerei tätigen GmbH, an die Arbeitnehmer nach dem KV-Metallgewerbe ausbezahlten Schmutzzulage gemäß § 68 Abs 5 EStG 1988. Dafür war vom BFG die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer steuerfreien Schmutzzulage im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösen. Dies wurde vom BFG verneint und die Beschwerde betreffend die Haftung für Lohnsteuer für die Jahre 2016 bis 2020 als unbegründet abgewiesen. Das BFG hat es nicht als erwiesen angesehen, dass die von den Arbeitnehmern der Beschwerdeführerin zu verrichtenden Arbeiten überwiegend unter den in § 68 Abs 5 EStG 1988 angeführten Umständen erfolgten. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse geht das BFG von den folgenden Sachverhaltsfeststellungen aus:

