W-BedG: § 7
OGH 18. 3. 2026, 9 ObA 56/25p
Gemäß § 7 Abs 3 Wiener Bedienstetengesetz (W-BedG) ist die bzw der Bedienstete anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie bzw er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten mitzuteilen. Die Dienstgeberin hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen. Wird eine Vordienstzeit nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Beginn des Dienstverhältnisses mitgeteilt, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig (§ 7 Abs 4 W-BedG). Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Aufnahme zu erbringen. Erfolgt die Belehrung gemäß § 7 Abs 3 W-BedG erst nach Beginn des Dienstverhältnisses, beginnen die Fristen mit dem Tag der Belehrung. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

