NÖ SÄG 1992: § 42 Abs 2
OLG Wien 18. 2. 2026, 10 Ra 1/26d, ao Revision zurückgewiesen durch OGH 24. 6. 2026, 8 ObA 13/26h.
Gemäß § 42 Abs 2 NÖ Spitalsärztegesetz 1992 darf der Träger der Krankenanstalt das Beschäftigungsverhältnis nur schriftlich kündigen; hat das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen länger als ein Jahr gedauert, so muss er auch den Kündigungsgrund angeben. Eine entgegen den Vorschriften des Abs 2 und der §§ 43 und 44 NÖ SÄG 1992 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. § 44 Abs 1 NÖ SÄG 1992 normiert, dass der Träger der Krankenanstalt das Beschäftigungsverhältnis insbesondere aus folgenden Gründen, sofern nicht die Entlassung ausgesprochen wird, kündigen darf und legt in den Ziffern 1 bis 8 Kündigungsgründe fest.

