AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 18. 12. 2025, 8 Ra 52/25p
Weil sich die Klägerin bei einem Branchenevent nach Ansicht der Arbeitgeberin unangemessen verhalten habe, indem sie in einem persönlichen Gespräch mit einem wichtigen Geschäftspartner ihrer Vorgesetzten in den Rücken gefallen sei, bewusst gegen die Interessen ihrer Arbeitgeberin geschäftsschädigende und unrichtige, den Geschäftspartner provozierende Äußerungen getätigt habe und sich schließlich unangemessen flirtend und diesen umarmend an den Geschäftspartner herangemacht habe, beabsichtigte die Arbeitgeberin, das Dienstverhältnis mit der Klägerin unverzüglich aufzulösen. Beim Entlassungsgespräch wollte die Klägerin die Entlassung nicht akzeptieren und begann der HR-Verantwortlichen zu drohen: Wenn das Unternehmen die Entlassungserklärung nicht zurückziehe, würde die Klägerin Anzeige gegen die beim Event anwesende Vorgesetzte wegen Körperverletzung erstatten. Die Klägerin behauptete, sie hätte 10 Zeugen, die angeblich gesehen hätten, dass die Vorgesetzte die Klägerin gezogen und am Arm verletzt hätte (was sie später vor Gericht nicht beweisen konnte). Weiters erklärte die Klägerin, dass ihre Mutter gute Kontakte in der Branche hätte und diese würde sie gegenüber der Arbeitgeberin nutzen, wenn diese die Entlassung nicht zurückziehe.

