GewO 1859: § 82 Abs 1 lit f
OLG Linz 26. 2. 2026, 12 Ra 62/25m
Gemäß § 82 Abs 1 lit f GewO 1859 kann ein Hilfsarbeiter entlassen werden, wenn er die Arbeit unbefugt verlassen hat, dh, wenn er ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt. Umfasst ist jedes mit der Verpflichtung zur Einhaltung der pflichtgemäßen Arbeitszeit unvereinbare Verhalten des Arbeitnehmers, wie etwa der verspätete Arbeitsantritt oder ein verfrühtes Verlassen des Arbeitsplatzes. Das Dienstversäumnis muss erheblich sein und eines rechtmäßigen Grundes entbehren. Erheblich ist ein Versäumnis, wenn es nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder aufgrund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolgs oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung besitzt. Es ist nicht die absolute Dauer des Arbeitsversäumnisses entscheidend, sondern die Bedeutung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gerade während dieser Zeit. Dabei ist es Sache des Arbeitgebers, nachzuweisen, dass dringende Arbeiten angestanden, ein Arbeitserfolg nicht erzielt oder sonstige betriebliche Nachteile eingetreten sind.

