GewO 1859: § 82 lit d und lit f
OLG Innsbruck 21. 1. 2026, 13 Ra 35/25g
Die Klägerin war seit Juli 2001 als Ladnerin in einer Filiale einer Bäckerei beschäftigt. Vor dem Geschäft befand sich ein Zigarettenautomat, den die Klägerin immer nachfüllen musste. Der Automat wies wiederholt Fehlfunktionen auf, sodass Kunden trotz Bezahlung gar keine oder falsche Zigaretten erhielten. In solchen Fällen gab die Klägerin den Kunden Zigaretten aus dem Geschäftsbestand, ohne diese Vorgänge im Kassensystem zu

